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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 – VIII ZB 37/20

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 29. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020, mit dem die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg verworfen wurde, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit fehlt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 46/15, juris Rn. 4 mwN). Das Vorbringen des Beklagten genügt den Anforderungen nicht, denn es beschränkt sich auf den pauschalen Einwand, der Senat habe nicht von Amts wegen geprüft, "ob die inhaltliche Standhaftigkeit nach 5a AVAG § 15 des Beschlusses inhaltlich gegeben war" sowie "nach 51 AVAG § 17, ob eine Verletzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft vorliegt".

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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