Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – VIII ZB 33/20
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 27. März 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN).
Beschwerdewert: bis 500 €
Zitierte Vorschriften
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