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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – VIII ZB 33/20

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 27. März 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN).

Randnummer 2

Beschwerdewert: bis 500 €

Zitierte Vorschriften

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