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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.08.2014 – VIII ZB 3/14

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Klägers zu 1 gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Kosten sind zutreffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826 mit 120 € angesetzt. Sie beruhen darauf, dass die Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 16. Dezember 2013 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats darüber auf einer solchen Entscheidung bestanden haben.

Randnummer 2

Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit für die Streitwertbeschwerde (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) findet hier keine Anwendung, da sie nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, juris).

Zitierte Vorschriften

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