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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – VIII ZB 28/20

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 1. Zivilkammer - vom 4. März 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Kläger persönlich am 16. März 2020 eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN). Eine Nachholung kommt nicht in Betracht, da die einmonatige Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den am 7. März 2020 zugestellten angefochtenen Beschluss des Landgerichts Kassel am 7. April 2020 abgelaufen ist.

Randnummer 2

Beschwerdewert: 2.500 €

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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