Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.05.2014 – VIII ZB 27/14
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27. März 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (§ 574 Abs. 1 Satz 3, § 542 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol
Beglaubigt:
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