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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.10.2001 – VIII ZB 22/01

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1 und 4 Satz 1 ZPO).

Beschwerdewert: 289 DM.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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