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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.05.2016 – VIII ZB 2/16

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2016 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780016109179 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

Randnummer 2

2. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.

Randnummer 3

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 23. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind zutreffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826 mit 120 € angesetzt. Sie beruhen darauf, dass die Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 11. November 2015 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat.

Randnummer 4

Die geltend gemachte Mittellosigkeit steht der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 8. August 2014 - IX ZR 189/10, juris Rn. 2). Das gilt auch für die von der Klägerin unter Umständen beabsichtigte Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 30. Juli 2007 - II E 1/07, juris Rn. 5).

Randnummer 5

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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