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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.10.2000 – VIII ZB 18/00

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin zu 3) gegen die Kostenrechnung vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gebührenbefreiung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG setzt die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung voraus (§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG). Das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde, mit welchem sich die Klägerin gegen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts Naumburg gewandt und das der Senat mit Beschluß vom 18. Juli 2000 als unzulässig verworfen hat, fällt nicht unter den Befreiungstatbestand dieser Vorschrift (BGH, Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89 = BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1, Gebührenbefreiung 1).

Zitierte Vorschriften

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