Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.02.2003 – VIII ZB 137/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 511
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Gründe
Der angefochtene Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht statthaft (Bundesgerichtshof, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775).
Zitierte Vorschriften
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