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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.02.2003 – VIII ZB 137/02

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 511

(cid:0)

Gründe

Der angefochtene Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht statthaft (Bundesgerichtshof, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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