Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – VIII ZB 12/13
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar 2013 und vom 22. Februar 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.000 €
(2.269,45 € für das Verfahren VIII ZB 11/13 sowie 1.595,65 € für das Verfahren VIII ZB 12/13)
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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