Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.03.2008 – VIII ZB 12/07
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.036 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch Beschlüsse vom 12. Februar 2008 (VIII ZB 51/06 und VIII ZB 3/07, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind. Damit steht die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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