Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.10.2003 – VIII ZB 112/03
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. September 2003 wird als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 30.378,84
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Gründe
Mit der angefochtenen Verfügung hat der Vorsitzende den Termin vom 18. September 2003 aufgehoben. Eine solche Verfügung ist unanfechtbar (§ 227 Abs. 4 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Klägerin wäre ihr Rechtsmittel auch bei entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Anfechtbarkeit von gerichtlichen Beschlüssen nicht zulässig. Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Zitierte Vorschriften
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