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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.11.2002 – VIII ZB 111/02

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2002 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: unter 300

Gründe

Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.

Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).

Zitierte Vorschriften

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