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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.05.2012 – VIII ZB 108/11

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. April 2012 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordern. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab.

Zitierte Vorschriften

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