Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.10.2002 – VIII ZB 102/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde –darüber hinaus- unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 – IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Zitierte Vorschriften
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