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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZA 24/20

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.10.2020 (I-2 U 32/20) wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Umstand, dass das Berufungsgericht von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen und einer Wiedergabe der Parteianträge abgesehen hat, begründet vorliegend für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2020 - VIII ZA 16/19, juris Rn. 3 mwN). Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht von einer Protokollierung der Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und des Privatgutachters (§ 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) abgesehen und deren Bekundungen stattdessen im Urteil wiedergegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, juris Rn. 8). Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer

Randnummer 2

Kosziol Dr. Liebert

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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