Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 – VIII ZA 22/12
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Das gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Ball gerichtete Befangenheitsgesuch des Beklagten vom 19. August 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth durch Beschluss vom 9. November 2011 unter anderem deshalb als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht durch einen am Landgericht zugelassenen Anwalt eingelegt worden war. Hiergegen hat der Beklagte persönlich "Revision" eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Senat hat unter dem Vorsitz des nunmehr abgelehnten Richters am 17. Juli 2012 den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2012 "Beschwerde" eingelegt, nachdem er bereits zuvor mit Schriftsatz vom 19. August 2012 den Vorsitzenden Richter Ball wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte.
Zur Begründung seines Befangenheitsantrags hat der Beklagte im Wesentlichen vorgebracht, dass bei dem Beschluss vom 17. Juli 2012 die Unterschriften und Vornamen der Richter sowie der Beglaubigungsvermerk der Geschäftsstelle, dass eine Urschrift des zugestellten Beschlusses vorhanden sei, fehlten und anzuzweifeln sei, dass der Beschluss überhaupt von allen fünf Richtern beraten und beschlossen worden sei.
II.
Es kann dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch des Beklagten zulässig ist; es ist jedenfalls unbegründet, weil der Beklagte keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die eine Besorgnis der Voreingenommenheit des Vorsitzenden Richters Ball rechtfertigten. Die Vermutung des Beklagten, dass der Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012 im Original nicht von den darin genannten Richtern beraten und unterschrieben sei, ist im Übrigen unzutreffend.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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