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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.08.2009 – VIII ZA 18/09

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Für die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Krefeld ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Die Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. Juni 2009 kommt mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 78 b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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