Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.09.2005 – VIII ZA 13/05
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (§ 78 b ZPO). Die Beklagte beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landge-
richts Frankfurt/Main vom 29. Juni 2005 einzulegen, mit dem das Landgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.
Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert
Dr. Wolst Hermanns
Zitierte Vorschriften
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