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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.09.2005 – VIII ZA 13/05

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (§ 78 b ZPO). Die Beklagte beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landge-

richts Frankfurt/Main vom 29. Juni 2005 einzulegen, mit dem das Landgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.

Dieser Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.

Randnummer 2

Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert

Randnummer 3

Dr. Wolst Hermanns

Zitierte Vorschriften

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