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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.06.2022 – VIII ZA 10/22

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Anträge der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den - die Berufung als unzulässig verwerfenden - Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 25. April 2022 und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO). Die von den Beklagten angestrebte Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie erfüllt jedoch nicht die vom Gesetz nach § 574 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen, da das Landgericht im Hinblick auf die Vorschriften des § 519 Abs. 4, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehalten war, die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Anders als die Beklagten meinen, haben sie mit Schreiben vom 3. November 2021 nicht lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag für eine künftig beabsichtigte Berufung gestellt, sondern zugleich (unbedingt) Berufung eingelegt. Dies ergibt sich sowohl aus der Überschrift des genannten Schreibens "Berufung" als auch aus den dort gestellten beziehungsweise angekündigten Anträgen zu 1 (Gewährung von Prozesskostenhilfe) und 2 (Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils). Die Beklagten haben nicht deutlich gemacht, dass sie zunächst nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anstreben und die Berufung erst zu einem späteren Zeitpunkt einlegen werden.

Gründe

Randnummer 1

Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger

Randnummer 2

Dr. Schmidt Dr. Matussek

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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