Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.09.2002 – VII ZR 81/01
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Normenkette
- § 2 Nr. 5, Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 § 2 Nr. 5 VOB/B ist bei einem Pauschalpreisvertrag auch dann anwendbar, wenn die VOB/B
Leitsatz
geändert ausgeführte Leistung zu keiner wesentlichen Abweichung vom vereinbarten Preis führt.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Februar 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 152.236,98
(cid:0)
Gründe
Zu Recht erkennt das Berufungsgericht der Klägerin einen Mehrpreis von 2,48 % vom vereinbarten Preis zu. § 2 Nr. 5 VOB/B, der nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B bei einem Pauschalpreisvertrag unberührt bleibt, setzt wegen der geändert ausgeführten Leistung keine wesentliche Abweichung vom vereinbarten Preis voraus. Die Senatsrechtsprechung, auf die sich die Revision im wesentlichen beruft, ist zu einer Zeit ergangen, in der Satz 4 noch nicht Inhalt der VOB/B war (h. Ansicht; so Beck'scher VOB-Komm/Jagenburg § 2 Nr. 7 Rdn. 97 ff; vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 2 Rdn. 154 und 155 zum Meinungsstand; a.A. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 1201). In die Richtung der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 2 Nr. 5 VOB/B bei einem Pauschalpreisvertrag hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2000 - VII ZR 186/99, NJW 2000, 3277 hingewiesen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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