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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.04.2004 – VII ZR 67/02

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Beschluß des Senats vom 28. August 2003 wird dahin abgeändert, daß der Streitwert des Revisionsverfahrens € 31.573,88 beträgt.

Gründe

Die rechtzeitig erhobene Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin führt zu einer Abänderung des Streitwertbeschlusses.

Auszugehen ist von der der Klägerin im Berufungsrechtszug noch zugesprochenen Hauptforderung von DM 30.000. Einwendungen gegen das Entstehen dieses Anspruchs enthält die Revisionsbegründung nicht. Die zunächst geltend gemachte Aufrechnung mit den Kosten des Einbaus von Geschirrspülern in Höhe von DM 10.885,44 ist daher als nicht streitwerterhöhende Primäraufrechnung anzusehen. Die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls ist, soweit die Hauptforderung nicht durch die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen der Geschirrspüler verbraucht ist, ebenfalls als Primär-, im übrigen (in Höhe von DM 6.753,14) als Hilfsaufrechnung anzusehen. Hinzu kommen die aufrechnungsweise geltend gemachten Kosten einer Mängelbeseitigung in Höhe von DM 25.000. Das wegen derselben Mängel hilfsweise reklamierte Zurückbehaltungsrecht führt zu keiner weiteren Erhöhung des Streitwerts.

Insgesamt ergibt sich damit ein Streitwert von DM 61.753,14 = € 31.573,88 (DM 30.000 + DM 6.753,14 + DM 25.000).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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