Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 66/20
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 19. August 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin vom 9. September 2021 ist unbegründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 VII ZR 300/19 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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