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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.08.2010 – VII ZR 66/07

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 13% und der Beklagte zu 87%.

Die Kosten der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz trägt der Beklagte; die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 94% und der Beklagte zu 6%.

Die Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.389,65 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch für die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453).

Randnummer 2

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie den eingeklagten Werklohn in Höhe von 65.689,65 € nebst Zinsen betreffen, dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser durch die Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle deren Berechtigung nicht mehr bestritten und sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betraf nur diesen Teil des Klageanspruchs. Im Übrigen entspricht die zutreffende Kostenentscheidung im Urteil des Berufungsgerichts diesem überwiegenden Obsiegen der Klägerin, so dass es hierbei zu verbleiben hat.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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