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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.01.2002 – VII ZR 356/01

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

Die Vorinstanzen haben den Streitwert ohne Beanstandung der Parteien auf 40.000 DM festgesetzt. Das Vorbringen der Beklagten enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Festsetzung fehlerhaft erfolgt ist. Es ist zwar richtig, daß die Parteien die Kosten für die Fertigstellungsarbeiten übereinstimmend auf deutlich über 100.000 DM veranschlagt haben. Diese Kostenschätzung bezog sich auf die gesamten Fertigstellungsarbeiten, wie sie ausweislich der Anlage zum Angebot der Firma Reinwald vom 12. Oktober 2000 noch vorzunehmen waren. Die Verurteilung der Beklagten bezieht sich jedoch nur auf einen sehr geringen Teil dieser Arbeiten. Es ist nicht erkennbar, daß der Wert dieser Arbeiten über 60.000 DM liegt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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