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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.01.2004 – VII ZR 333/01

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Gegenvorstellung der Klägerin vom 13. August 2003 gegen den Beschluß des Senats vom 24. Juli 2003 wird nicht abgeholfen.

Gründe

Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

Das angefochtene Urteil ist mit der Entscheidung des Senats gemäß § 554 b ZPO a. F., die Revision nicht anzunehmen, rechtskräftig geworden. Eine mit der Gegenvorstellung erstrebte Überprüfung und Abänderung dieser Entscheidung, die die Rechtskraft des angefochtenen Urteils gegebenenfalls rückwirkend beseitigen würde, kommt nach den hier anzuwendenden Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht in Betracht. Dabei bleibt es bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2004 (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 ff).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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