Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.07.2006 – VII ZR 307/04

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 21. März 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldner (bisherigen Kläger) und Bestellung eines Treuhänders (jetziger Kläger) hat dieser den Rechtsstreit aufgenommen und am 21. März 2006 beantragt, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Randnummer 2

Der Antrag ist zurückzuweisen. Dem Treuhänder kann als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Altern. ZPO). Die vorgelegten Kontoauszüge weisen hinsichtlich des Schuldners (früherer Kläger zu 2) ein Guthaben von 6.340,63 € und hinsichtlich der Schuldnerin (frühere Klägerin zu 1) ein Guthaben von 6.330,62 € aus. Nach Abzug der mitgeteilten Masseverbindlichkeiten verbleiben jeweils rund 3.800 € für jeden Schuldner als vorhandene freie Masse. Die Anwaltskosten für das Revisionsverfahren betragen bei einem zugrunde zu legenden Streitwert von 23.917,64 € insgesamt 3.285,82 €. Da aus der vorhandenen freien Masse diese Kosten bestritten werden können, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in VII ZR 307/04 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten