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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.01.2004 – VII ZR 279/02

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluß des Senats vom 13. November 2003 dahin abgeändert, daß der Gegenstandswert 3.987.400,23 beträgt.

Gründe

Der Senat legt die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dahin aus, daß diese in der beabsichtigten Revision den Vertragsstrafenanspruch und denjenigen Teil des Schadensersatzanspruchs zur Hauptaufrechnung stellen wollte, der notwendig war, um die unbestrittene Klageforderung vollständig zum Erlöschen zu bringen. Der darüber hinausgehende Teil des Schadensersatzanspruchs ist hingegen hilfsweise für den Fall zur Aufrechung gestellt worden, daß die Aufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch nicht greift.

Damit ergibt sich folgende Berechnung: In den Streitwert ist zunächst die Klageforderung einzustellen, soweit diese im Berufungsverfahren zu einer Verurteilung geführt hat: 2.134.781,20. Die Hauptaufrechnung mit der Vertragsstrafe in Höhe von 1.880.077,51 erhöht den Streitwert nicht. Von der weiterhin aufgerechneten Schadensersatzforderung in Höhe von 2.107.322,72 waren 254.703,69 erforderlich, um die Klageforderung nach Abzug der Vertragsstrafe vollständig zum Erlöschen zu bringen. Von der Schadensersatzforderung verblieben daher noch 1.852.619,03 ( 2.107.322,72 abzüglich 254.703,69) für eine Hilfsaufrechnung. Gesamtstreitwert daher: (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:9) (cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:12) (cid:0)(cid:14) (cid:13)(cid:16) (cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:6) (cid:19)(cid:21) (cid:20)

2.134.781,20 + 3.987.400,23.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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