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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 – VII ZR 25/14

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Januar 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 25.000 €

Gründe

Randnummer 1

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

Randnummer 2

a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - XI ZR 511/11, juris Rn. 1 m.w.N.).

Randnummer 3

b) Dies ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos. Es ist nicht zu erkennen, dass ein der Klägerin beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog).

Randnummer 4

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 26. Juni 2014 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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