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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – VII ZR 228/22

Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIZR228.22.0

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 17. August 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.

Randnummer 2

Die Beklagte setzt mit ihrer Gehörsrüge lediglich ihre eigene - weiterhin von der des Senats abweichende - Würdigung der Rechtslage an die Stelle der Würdigung des Senats. Damit kann sie, weil der Senat Sachvortrag der Beklagten nicht übergangen und Hinweispflichten nicht verletzt hat, sondern im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung die Rechtslage umfassend mit den Parteien erörtert hat, einen Gehörsverstoß nicht begründen.

Randnummer 3

Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 m.w.N., juris).

Pamp | | Halfmeier | | Jurgeleit

| Graßnack | | Sacher |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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