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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 206/16

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

Randnummer 1

Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe, insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), liegen nicht mehr vor. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 17. Mai 2018 VII ZR 157/17 (NJW 2018, 2469) in einem gleich gelagerten Fall die entscheidungserheblichen Rechtsfragen entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen der Beschwerde geben keinen Anlass, davon abzuweichen.

Randnummer 2

Die Revision der Beklagten hätte aus den dort ausgeführten, hier ebenso geltenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Randnummer 4

Gegenstandswert: 554.154,20 €

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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