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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.06.2005 – VII ZR 204/04

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Kassel vom 22. Juni 2004 wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 10.644,62 €

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in Höhe von 30.641,28 € für berechtigt erachtet und hiergegen entsprechend dem Vorbringen der Beklagten in Höhe von 24.456,51 € deren Primäraufrechnu ng durchgreifen lassen. Von den verbleibenden 6.184,77 € sah das Berufungsgeri cht 1.724,92 € als durch die Hilfsaufrechnung getilgt an, so daß ein Verurteilungsbetrag von 4.459,85 € verblieb. Die mit der Revision geltend zu m achende Beschwer der Beklagten setzt sich daher aus dem Verurteilungsbetrag von 4.459,85 €, dem in dieser Höhe aberkannten Betrag der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung sowie dem durch Hilfsaufrechnung verbrauchten Teil dieser Forderung in Höhe von 1.724,92 € zusammen. Es ergibt sich somit ein Gesamtbe trag der Beschwer in Höhe von 10.614,62 €. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde kann der darüber hinausgehende Teil der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht berücksichtigt werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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