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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Versäumnisurteil vom 07.09.2000 – VII ZR 183/99

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. April 1999 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen über den 14. Juli 1997 hinaus verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht erkennt die geltend gemachten Zinsen zu, weil sich die Beklagte seit dem 23. Mai 1995 bzw. 16. November 1995 in Zahlungsverzug befinde.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht der Klage auch hinsichtlich der Zinsen über den 14. Juli 1997 hinaus stattgegeben hat. Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag, der in Ermangelung abweichender tatrichterlicher Feststellungen zu ihren Gunsten zu unterstellen ist, die Forderung der Klägerin am 15. Juli 1997 bezahlt. Mit der Zahlung endete der Verzug der Beklagten, auch wenn sie nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein sollte (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80, MDR 1982, 37 = NJW 1981, 2244; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 284 Rdn. 6). Ullmann Hausmann Wiebel

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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