Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.04.2007 – VII ZR 16/06
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2006 abgeändert.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 262.650,83 € festgesetzt.
Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe
Im Hinblick auf die Insolvenz der B. Vermietungs GmbH ist lediglich eine Änderung des Gegenstandswerts der auf Freistellung gerichteten Feststellungsklage veranlasst. Deren Wert bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe der Inanspruchnahme des Klägers abzüglich eines 20 %igen Abschlags (Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 2215). Gemäß §§ 40, 47 Abs. 3, 2. Alt. GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebend. Der Kläger hat erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Beschwerdebegründung vom 27. April 2006 einen Antrag gestellt. Er hat dargelegt, dass Masseunzulänglichkeit besteht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass etwaige Ansprüche Dritter lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet und allenfalls in ganz geringem Umfang durchgesetzt werden können. Der Senat schätzt den Wert des Freistellungsantrags deshalb auf die niedrigste Wertstufe (300 €) abzüglich eines 20 %igen Abschlags und damit auf 240 €.
Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts der Widerklage kommt nicht in Betracht, da dieser nicht auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gerichtet war und § 182 InsO daher keine Anwendung findet.
Der Gesamtstreitwert beläuft sich damit auf 262.650,83 € (Klage: 142.126,93 € plus 54.096,02 € plus 240 €; Widerklage: 66.187,88 €).
Zitierte Vorschriften
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