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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.08.2021 – VII ZR 132/19

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 25.880,81 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin hat die Beklagte auf Restwerklohn in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe von 25.880,81 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Beklagte hat den Antragsteller beauftragt, gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und sie in diesem Verfahren zu vertreten. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde nur beschränkt durchgeführt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Mai 2021 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 20.268,91 € festgesetzt.

Randnummer 2

Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten auf 25.880,81 € festzusetzen.

II.

Randnummer 3

Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Die Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag. Dieser erstreckte sich damit auf die gesamte, durch die Entscheidung des Berufungsgerichts begründete Beschwer in Höhe von 25.880,81 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

III.

Randnummer 4

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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