Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – VII ZR 107/03
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Gründe
Das gleiche gilt im Tatbestand des Urteils auf Seite 3, 5. Absatz, 4. Zeile.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in VII ZR 107/03 entschieden?“