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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.12.2010 – VII ZB 82/09

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.568,52 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien das Verfahren insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453).

Randnummer 2

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Rechtsmittelverfahren gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts dem Schuldner aufzuerlegen. Er wäre im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen, weil der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles als zukünftige Forderung pfändbar war. Dies hat der Senat am 11. November 2010 im Verfahren VII ZB 87/09 (in Juris) entschieden. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. Damit waren die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von Anfang an unbegründet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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