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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZB 8/07

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2006 (Aktenzeichen 24 T 11/06 und 24 S 71/06) werden kostenpflichtig verworfen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 245,03 € nebst Zinsen verurteilt. Seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat es zurückgewiesen.

Randnummer 2

Die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil und seine Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss hat das Landgericht als unzulässig verworfen.

Randnummer 3

Gegen beide Beschlüsse hat der Beklagte persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

Randnummer 4

Die Rechtsbeschwerden des Beklagten sind unzulässig.

Randnummer 5

1. Gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts findet zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Diese ist hier jedoch bereits deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zudem kann eine Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingereicht werden. Auch hieran fehlt es.

Randnummer 6

2. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Beschwerde des Beklagten zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft, weil gegen diesen Beschluss ein solches Rechtsmittel vom Gesetz nicht vorgesehen ist und vom Berufungsgericht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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