Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.05.2004 – VII ZB 8/04
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2003 wird verworfen.
Gründe
Der Beschluß des Landgerichts Frankfurts am Main ist unanfechtbar. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in VII ZB 8/04 entschieden?“