Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.10.2007 – VII ZB 79/06
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.652 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Der Gegenstandswert war entsprechend den der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten festzusetzen. Zu berücksichtigen waren je eine 10/10 Prozess- und Beweisgebühr aus einem Streitwert von 200.000 € und damit je 1.816 € sowie eine Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 20 DM.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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