Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.10.2007 – VII ZB 79/06

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.652 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Gegenstandswert war entsprechend den der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten festzusetzen. Zu berücksichtigen waren je eine 10/10 Prozess- und Beweisgebühr aus einem Streitwert von 200.000 € und damit je 1.816 € sowie eine Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 20 DM.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in VII ZB 79/06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten