Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.02.2011 – VII ZB 5/11
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Gläubigerin darf die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu 3, J. L. , aus der notariellen Urkunde Nr.
des Notars Dr. S. vom 17. Dezember 1986 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100.000 € fortsetzen.
Der weitergehende Antrag des Schuldners zu 3 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Schuldner zu 3 macht im Wesentlichen geltend, er hätte erhebliche Schwierigkeiten, den vollstreckten Betrag wieder zurückzuerlangen, falls die Rechtsbeschwerde Erfolg haben sollte. Dieses Interesse rechtfertigt nicht die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Ihm ist ausreichend Genüge getan, wenn die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung der Gläubigerin fortgesetzt werden kann. Im Hinblick darauf, dass der Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, ist diese Maßnahme der Gläubigerin zumutbar.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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