Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – VII ZB 37/18

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 269,47 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Auf Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin war gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Rechtsbeschwerdeführerin an der begehrten Abänderung der Beschwerdeentscheidung.

Randnummer 2

Im Rechtsbeschwerdeverfahren im Streit stand die Zinsforderung des Klägers bezogen auf die durch die Beklagte zu erstattenden Kosten für die erste Instanz in Höhe von 6.942,75 € für den Zeitraum vom 11. November 2016 bis 19. Oktober 2017 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin ein Betrag von 269,47 €.

II.

Randnummer 3

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in VII ZB 37/18 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten