Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.02.2001 – VII ZB 32/00
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 44.102,05 DM.
Gründe
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag, es entspreche anwaltlicher Gepflogenheit der J. Anwaltschaft, dem zweiten Fristverlängerungsantrag zuzustimmen, wenn keine Prozeßverschleppung vorliege, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Denn er kann nicht berücksichtigt werden, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erfolgt ist.
Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dazulegen und glaubhaft zu machen. Dagegen können bis zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch unklare Angaben erläutert und unvollständige ergänzt werden (BGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359; 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99 = NJW 1999, 2284). Der Vortrag zu den anwaltlichen Gepflogenheiten in J. für den Fall eines zweiten Fristverlängerungsantrags geht über eine zulässige Klarstellung und erläuternde Ergänzung des bereits im Wiedereinsetzungsantrag unterbreiteten Sachverhalts hinaus. Der Wiedereinsetzungsantrag enthielt nur eine allgemeine Bezugnahme auf anwaltliche Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Darstellung, wovon ein Antragsteller ausgehen dürfe, wenn er seinen Gegner am letzten Tag der Frist per Fax um Zustimmung zur Fristverlängerung bitte, diese jedoch nicht erhalte. Diese allgemeine Bezugnahme gab dem Berufungsgericht keinen Anlaß, eine Ergänzung oder Klarstellung zu veranlassen.
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