Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZB 30/10
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2010 wird verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 100.000 €
Gründe
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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