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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.10.2003 – VII ZB 25/03

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2003 wird verworfen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger selbst hat vor Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht schriftlich Prozeßkostenhilfe für die weitere Verfolgung des Klageanspruchs beantragt. Das Berufungsgericht hat das Gesuch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel. Er rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schlussrechnung sei nicht prüffähig, sei überraschend, das Berufungsgericht hätte ihm zuvor Gelegenheit geben müssen, zu dieser Ansicht Stellung zu nehmen.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil diese weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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