Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.07.2023 – VII ZB 23/22
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIIZB23.22.0
- Normenkette
- § 23 Abs 2 S 2 RVG, § 25 Abs 1 Nr 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG
Tenor
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 507,25 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.
Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).
Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 507,25 € festzusetzen.
II.
Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG.
Borris
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