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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.07.2023 – VII ZB 23/22

Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIIZB23.22.0
Normenkette
§ 23 Abs 2 S 2 RVG, § 25 Abs 1 Nr 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 507,25 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.

Randnummer 2

Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

Randnummer 3

Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 507,25 € festzusetzen.

II.

Randnummer 4

Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG.

Borris

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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