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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – VII ZB 19/21

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).

II.

Randnummer 2

In Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung in beiden Vorinstanzen ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 30.000.000 € festzusetzen. Die Parteien wurden hierzu angehört; Einwendungen sind nicht erhoben worden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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