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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.08.2009 – VII ZB 110/08

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2008 wird verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Randnummer 2

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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