Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.08.2009 – VII ZB 110/08
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2008 wird verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €
Gründe
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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