Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.02.2002 – VII ZA 8/01
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revision wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Der Antrag ist allerdings nicht schon deshalb aussichtslos, weil er selbst nicht unterschrieben ist. Denn die Beklagte hat gleichzeitig die von ihr unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Diese Erklärung ist Bestandteil des Antrags, so daß die darunter befindliche Unterschrift auch für den Antrag selbst gilt. Der Antrag ist deshalb rechtzeitig gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist gegenstandslos.
Das Berufungsurteil läßt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Das dem Antrag beigelegte Schreiben des Dipl.-Ing. Martin B. kann in der Revision nicht berücksichtigt werden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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