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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – VI ZR 79/15

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

1. Die öffentliche Zustellung des Teilversäumnis- und Schlussurteils vom 22. Dezember 2015 sowie dieses Beschlusses an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO. 2. Die Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt, § 339 Abs. 2 ZPO.

3. Das Urteil vom 22. Dezember 2015 wird dahin berichtigt, dass die Worte eins bis sechs der Zeile drei der Rechtsbehelfsbelehrung lauten "binnen einer Notfrist von vier Wochen", § 319 Abs. 1 ZPO.

Gründe

Randnummer 1

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. September 2015 Bezug genommen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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